Statuten des Vereines  „Der Mittlere Weg“

 

1.1  Unter der Bezeichnung „Der Mittlere Weg“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff. ZGB

1.2   Der Verein hat seinen Sitz in Zollikon

2. Zweck

a) Der Verein bezweckt die Förderung der Praxis und des Studiums des Buddhismus im engen Bezug und Austausch mit westlicher Kultur unter anderem Psychologie, Kunst, Wirtschaft.

b) Er lässt sich durch das Vorbild und die Vision von S.H. dem Dalai Lama inspirieren, der aktiv einen Dialog zwischen Buddhismus und Wissenschaft, zwischen Buddhismus und anderen religiösen Gemeinschaften sowie einen Dialog zwischen verschiedenen buddhistischen Schulen fördert.

c) Der Verein organisiert Unterricht, Meditation,  Ausbildung  und Forschung und schafft einen Ort der Begegnung.

d) Der Verein setzt sich nach Möglichkeit für die Erhaltung und Entwicklung des Buddhismus im historischen Tibet ein.

3. Mitgliedschaft

3. Einzelmitglied des Vereins „Der Mittlere Weg“ können natürliche und juristische Personen werden, die den Zweck des Vereins anerkennen und den Mitgliederbeitrag entrichten.

3.1 Unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung entscheidet der Vorstand über die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern.

3.2 Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand erfolgen.

3.3 Auf Antrag des Vorstandes kann ein Mitglied ohne Angabe von Gründen durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.

4. Organe

A) die Mitgliederversammlung

B) der Vorstand

C) die Revisoren

A) Die Mitgliederversammlung

4.1 Die Mitgliederversammlung setzt sich aus allen Vereinsmitgliedern zusammen, welche an der Versammlung tatsächlich teilnehmen.

4.2 Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt:

a) durch den Vorstand

b) auf Verlangen von 1/5 der Vereinsmitglieder

c) auf Verlangen der Revisoren

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mittels schriftlicher Einladung unter Bekanntgabe der Traktanden, des Ortes und der Zeit mindestens 14 tage im Voraus.

4.3 Kompetenzen der Mitgliederversammlung

a) Sie wählt den Vorstand und die Revisoren für die  Dauer von drei Jahren.

b) Die Mitgliederversammlung genehmigt die Protokolle der ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliederversammlungen.

c) Sie nimmt Kenntnis vom Jahresbericht des Vorstandes, von der Jahresrechnung und vom Revisorenbericht und beschliesst über deren Genehmigung und die Déchargeerteilung an den Vorstand.

d) Sie beschliesst die Abänderung der Statuten.

e) Sie bestimmt die Höhe der Jahresbeiträge

f) Sie kann auf Antrag des Vorstandes ein Vereinsmitglied ausschliessen

g) Sie behandelt sämtliche weiteren Geschäfte, welche die Organisation und den Zweck der Gesellschaft betreffen

h) Sie ist zuständig für die allfällige Auflösung und Liquidation des Vereines

4. 4 Beschlussfähigkeit

a) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn  1/5 der ordentlichen Mitglieder anwesend sind.

b) Über die Geschäfte, die in den Traktanden nicht gehörig angekündigt worden sind, kann ein Beschluss gefasst werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitgliedern ausdrücklich dafür ist.

4. 5 Stimmrecht und Mehrheit

a) Die Vereinsbeschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst.

b) Im Falle der Stimmgleichheit bei Sachgeschäften wird das Geschäft nochmals behandelt.

c) Bei Abänderung der Statuten ist ein qualifiziertes Mehr von 2/3 der anwesenden Mitglieder notwendig.

d) Die Vereinsbeschlüsse erfolgen in geheimer Abstimmung, wenn dies von der Mehrheit

    der anwesenden Mitgliedern verlangt wird.

e) Bei Wahlen ist gewählt, wer das absolute Mehr erreicht.

f) Kommt bei Einzelwahlen das absolute Mehr nicht zustande, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Gewählt sind dann jene Kandidaten, die am meisten Stimmen auf sich vereinen.

4.6 Protokoll

Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt. Die Protokollführerin/ der Protokollführer wird zu Beginn jeder Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung gewählt.

4.7 Jahresversammlung

Es findet mindestens eine Mitgliederversammlung pro Jahr statt.

B) Der Vorstand

4.8 Der Vorstand setzt sich aus drei oder mehr Mitgliedern zusammen.

4.9 Der Vorstand konstituiert sich selber. Er wählt aus seinen Reihen einen Präsidenten/Präsidentin und verteilt die anstehenden Aufgaben unter den Vorstandsmitgliedern. Jedes Vorstandsmitglied ist kollektiv zu zweien unterschriftsberechtigt.

4.10 Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von neuen Mitgliedern.

4.11  Er beschliesst über alle Geschäfte, die nicht durch die Statuten der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

4.12  Einberufung

Der Vorstand hat zusammenzutreten, wenn der Präsident/ die Präsidentin, ein Mitglied des Vorstandes oder eine Revisorin/ Revisor den entsprechenden Antrag stellt.

4.13 Beschlussfassung

Für die Beschlussfassung ist die Anwesenheit der Mehrheit der Vorstandsmitglieder erforderlich. Die Beschlussfassung erfordert ein einfaches Stimmenmehr. Beschlüsse auf

Dem Zirkulationsweg sind zulässig und erfordern die Mehrheit der Stimmen aller Vorstandsmitglieder.

4.14 Aufgaben des Vorstandes

a) Die schöpferische und aktive Verwirklichung des Vereinszweckes.

b) Die Vertretung des Vereins nach aussen

c)  Die Vorbereitung und Leitung der Mitgliederversammlung

d) Die Verwaltung des Vereinsvermögens

e) Der Vollzug der Vereinsbeschlüsse

f)  Beantragen von Ausschlüssen von Vereinsmitgliedern an die Mitgliederversammlung
Im Weiteren ist der Vorstand für alle Entscheidungen des Vereins zuständig, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ übertragen worden sind.

4.15 Vorzeitiger Rücktritt

Möchte ein Vorstandsmitglied vorzeitig zurücktreten, so muss er/ sie dies mindestens 2 Monate vor der Mitgliederversammlung schriftlich der Präsidentin/ dem Präsidenten mitteilen.

C) Die Revisoren

Die Revisoren sind verpflichtet, nach Ablauf des Rechnungsjahres die Bilanz und die Jahresrechnung zu prüfen und der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht zu erstatten.

5. Finanzen

5.1. Einnahmen

Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:

a) den Beiträgen der Mitglieder

b) der Zinsen aus dem Vereinsvermögen

c) Spenden, Schenkungen und Legaten

d) Beiträge öffentlicher Institutionen

e) Erlösen aus Veranstaltungen

5.2 Ausgaben:

Die Mittel finden Verwendung für Ausgaben, die kraft Beschluss der Vereinsmitglieder oder Beschluss des Vorstandes zu tätigen sind, sowie für die Kosten der üblichen Vereinsveranstaltungen.

5.3. Rechnungswesen

Das Rechnungswesen des Vereins erfolgt nach kaufmännischen Grundsätzen und schliesst mit dem 31. Dezember ab (erstmals per Ende 2004)

5.4. Haftung

Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.

6. Inkrafttreten der Statuten:

 

Vorliegende Statuten sind mit Beschluss der 1. Mitgliederversammlung vom……….in Kraft getreten.

Der Vorstand:

                    sig.                                                                                   sig.
Sabine Kalff- Hayoz  (Präsidentin)                                          Brigitte  Barrier                          

                    sig.                                                                                   sig.

Martin Kalff                                                                              Peter Stocker