Statuten
des Vereines „Der Mittlere Weg“
1.1 Unter der Bezeichnung „Der Mittlere Weg“ besteht
ein Verein im Sinne von Art. 60ff. ZGB
1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Zollikon
2. Zweck
a) Der Verein bezweckt die Förderung der Praxis und des Studiums des Buddhismus im engen Bezug und Austausch mit westlicher Kultur unter anderem Psychologie, Kunst, Wirtschaft.
b) Er lässt
sich durch das Vorbild und die Vision von S.H. dem Dalai Lama inspirieren, der
aktiv einen Dialog zwischen Buddhismus und
Wissenschaft, zwischen Buddhismus und anderen religiösen Gemeinschaften sowie
einen Dialog zwischen verschiedenen buddhistischen Schulen fördert.
c) Der Verein organisiert Unterricht, Meditation, Ausbildung und Forschung und schafft einen Ort der Begegnung.
d) Der Verein setzt sich nach Möglichkeit für die Erhaltung und Entwicklung des Buddhismus im historischen Tibet ein.
3. Mitgliedschaft
3. Einzelmitglied des Vereins „Der Mittlere Weg“ können natürliche und juristische Personen werden, die den Zweck des Vereins anerkennen und den Mitgliederbeitrag entrichten.
3.1 Unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung entscheidet der Vorstand über die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern.
3.2 Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand erfolgen.
3.3 Auf
Antrag des Vorstandes kann ein Mitglied ohne Angabe von Gründen durch die Mitgliederversammlung
ausgeschlossen werden.
4. Organe
A) die
Mitgliederversammlung
B) der
Vorstand
C) die
Revisoren
A) Die Mitgliederversammlung
4.1 Die Mitgliederversammlung setzt sich aus allen Vereinsmitgliedern zusammen, welche an der Versammlung tatsächlich teilnehmen.
4.2 Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt:
a) durch den Vorstand
b) auf Verlangen von 1/5 der Vereinsmitglieder
c) auf Verlangen der Revisoren
Die
Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mittels schriftlicher Einladung
unter Bekanntgabe der Traktanden, des Ortes und der Zeit mindestens 14 tage im Voraus.
4.3 Kompetenzen der Mitgliederversammlung
a) Sie wählt den Vorstand und die Revisoren für die Dauer von drei Jahren.
b) Die
Mitgliederversammlung genehmigt die Protokolle der ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliederversammlungen.
c) Sie
nimmt Kenntnis vom Jahresbericht des Vorstandes, von der Jahresrechnung und vom
Revisorenbericht
und beschliesst über deren Genehmigung und die Déchargeerteilung an den
Vorstand.
d) Sie
beschliesst die Abänderung der Statuten.
e) Sie
bestimmt die Höhe der Jahresbeiträge
f) Sie kann
auf Antrag des Vorstandes ein Vereinsmitglied ausschliessen
g) Sie
behandelt sämtliche weiteren Geschäfte, welche die Organisation und den Zweck der Gesellschaft betreffen
h) Sie ist
zuständig für die allfällige Auflösung und Liquidation des Vereines
4. 4
Beschlussfähigkeit
a) Die
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn
1/5 der ordentlichen Mitglieder anwesend
sind.
b) Über die
Geschäfte, die in den Traktanden nicht gehörig angekündigt worden sind, kann
ein Beschluss gefasst werden, wenn die
Mehrheit der anwesenden Mitgliedern ausdrücklich dafür ist.
4. 5
Stimmrecht und Mehrheit
a) Die
Vereinsbeschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder
gefasst.
b) Im Falle
der Stimmgleichheit bei Sachgeschäften wird das Geschäft nochmals behandelt.
c) Bei
Abänderung der Statuten ist ein qualifiziertes Mehr von 2/3 der anwesenden
Mitglieder notwendig.
d) Die
Vereinsbeschlüsse erfolgen in geheimer Abstimmung, wenn dies von der Mehrheit
der anwesenden Mitgliedern verlangt wird.
e) Bei
Wahlen ist gewählt, wer das absolute Mehr erreicht.
f) Kommt
bei Einzelwahlen das absolute Mehr nicht zustande, so findet ein zweiter
Wahlgang statt. Gewählt sind dann jene Kandidaten,
die am meisten Stimmen auf sich vereinen.
4.6
Protokoll
Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt. Die Protokollführerin/ der Protokollführer wird zu Beginn jeder Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung gewählt.
4.7
Jahresversammlung
Es findet
mindestens eine Mitgliederversammlung pro Jahr statt.
B) Der Vorstand
4.8 Der
Vorstand setzt sich aus drei oder mehr Mitgliedern zusammen.
4.9 Der
Vorstand konstituiert sich selber. Er wählt aus seinen Reihen einen Präsidenten/Präsidentin
und verteilt die anstehenden Aufgaben unter den Vorstandsmitgliedern. Jedes
Vorstandsmitglied ist kollektiv zu zweien unterschriftsberechtigt.
4.10 Der
Vorstand entscheidet über die Aufnahme von neuen Mitgliedern.
4.11 Er beschliesst über alle Geschäfte, die nicht durch die Statuten der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
4.12 Einberufung
Der
Vorstand hat zusammenzutreten, wenn der Präsident/ die Präsidentin, ein
Mitglied des Vorstandes oder eine Revisorin/ Revisor den entsprechenden Antrag
stellt.
4.13 Beschlussfassung
Für die
Beschlussfassung ist die Anwesenheit der Mehrheit der Vorstandsmitglieder
erforderlich. Die Beschlussfassung erfordert ein einfaches Stimmenmehr.
Beschlüsse auf
Dem Zirkulationsweg
sind zulässig und erfordern die Mehrheit der Stimmen aller Vorstandsmitglieder.
4.14
Aufgaben des Vorstandes
a) Die
schöpferische und aktive Verwirklichung des Vereinszweckes.
b) Die
Vertretung des Vereins nach aussen
c) Die Vorbereitung und Leitung der
Mitgliederversammlung
d) Die
Verwaltung des Vereinsvermögens
e) Der
Vollzug der Vereinsbeschlüsse
f) Beantragen von Ausschlüssen von
Vereinsmitgliedern an die Mitgliederversammlung
Im Weiteren ist der Vorstand für alle
Entscheidungen des Vereins zuständig, die nicht ausdrücklich
einem anderen Organ übertragen worden sind.
4.15
Vorzeitiger Rücktritt
Möchte ein
Vorstandsmitglied vorzeitig zurücktreten, so muss er/ sie dies mindestens 2
Monate vor der Mitgliederversammlung schriftlich der Präsidentin/ dem
Präsidenten mitteilen.
C) Die Revisoren
Die
Revisoren sind verpflichtet, nach Ablauf des Rechnungsjahres die Bilanz und die
Jahresrechnung zu prüfen und der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht zu
erstatten.
5. Finanzen
5.1.
Einnahmen
Die
Einnahmen des Vereins bestehen aus:
a) den
Beiträgen der Mitglieder
b) der
Zinsen aus dem Vereinsvermögen
c) Spenden,
Schenkungen und Legaten
d) Beiträge
öffentlicher Institutionen
e) Erlösen
aus Veranstaltungen
5.2 Ausgaben:
Die Mittel
finden Verwendung für Ausgaben, die kraft Beschluss der Vereinsmitglieder oder
Beschluss des Vorstandes zu tätigen sind, sowie für die Kosten der üblichen
Vereinsveranstaltungen.
5.3.
Rechnungswesen
Das
Rechnungswesen des Vereins erfolgt nach kaufmännischen Grundsätzen und
schliesst mit dem 31. Dezember ab (erstmals per Ende 2004)
5.4.
Haftung
Für die
Verbindlichkeit des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die
persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.
6. Inkrafttreten der Statuten:
Vorliegende
Statuten sind mit Beschluss der 1. Mitgliederversammlung vom……….in Kraft
getreten.
Der
Vorstand:
sig.
sig.
Sabine
Kalff- Hayoz (Präsidentin) Brigitte Barrier
sig. sig.
Martin Kalff Peter Stocker